Definition: Europäisches Patentübereinkommen

Kategorie: Forschung und Entwicklung

Mit dem im Oktober 1973 in München unterzeichneten Europäischen Patentübereinkommen (Münchner Übereinkommen) wurde für alle Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens ein einheitliches Patentwesen geschaffen. Das europäische Patentierungsverfahren besteht aus zwei Stufen - erstens der Recherche, gefolgt von der Veröffentlichung der Anmeldung, und zweitens der Prüfung, die jedoch erst nach einem förmlichen Antrag des Anmelders durchgeführt wird. Der Antragsteller kann bereits bei Einreichung der Anmeldung oder aber bei Eintritt der Euro-PCT-Anmeldung in die regionale (europäische) Phase beliebig viele Vertragsstaaten angeben. Ein erteiltes europäisches Patent ist in jedem der in der Anmeldung genannten Länder nach nationalem Recht geschützt.

An der Münchener Diplomatischen Konferenz von 1973, auf der dieses Übereinkommen basiert, nahmen 21 Länder teil. Bis 1997 traten dem Europäischen Patentübereinkommen 18 Staaten bei: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien und das Vereinigte Königreich. Im Dezember 1997 billigte auch das zypriotische Parlament den Beitritt des Landes zum Europäischen Patentübereinkommen; seit April 1998 ist Zypern der 19. Mitgliedstaat der Organisation. Norwegen hat das Übereinkommen zwar unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert. Im November 1997 schloss sich die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien - nach Albanien, Lettland, Litauen, Rumänien und Slowenien - als sechstes Land dem Erweiterungssystem an.
Quelle:
Forschung und Entwicklung, Jährliche Statistiken, 1999, Eurostat
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