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Definition: Derzeitiger Erwerbsstatus
Kategorie: Volkszählungen
Der "derzeitige Erwerbsstatus" ist die derzeitige Beziehung einer Person zur Erwerbstätigkeit in einem Bezugszeitraum von einer Woche, wobei es sich um eine ganz bestimmte, kurze Zeit zurückliegende Kalenderwoche, um die letzte vollständige Kalenderwoche oder um die letzten sieben Tage vor der Zählung handeln kann. Die "derzeitige Erwerbsbevölkerung" umfasst alle Personen, die die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zu den Erwerbstätigen oder den Erwerbslosen erfüllen. Zu den "Erwerbstätigen" gehören alle Personen ab 15 Jahren, die in der Bezugswoche (a) mindestens eine Stunde gegen Entgelt oder zur Erzielung eines Gewinns in Geld- oder Sachleistungen arbeiteten oder die (b) vorübergehend von einem Arbeitsplatz, an dem sie bereits gearbeitet hatten und mit dem sie weiterhin formell verbunden waren, oder von einer selbständigen Beschäftigung abwesend waren. Vorübergehend nicht am Arbeitsplatz anwesende Arbeitnehmer gelten als abhängig beschäftigt, sofern sie formell mit ihrem Arbeitsplatz verbunden waren. Mögliche Gründe für derartige vorübergehende Abwesenheiten sind: (a) Krankheit oder Verletzung; (b) Ferien oder Urlaub; (c) Streik oder Aussperrung; (d) Bildungs- oder Fortbildungsurlaub; (e) Mutterschafts- oder Elternurlaub; (f) Konjunkturrückgang; (g) vorübergehende Arbeitseinstellung oder Freisetzung, z. B. wegen schlechten Wetters, Maschinen- oder Stromausfalls, Rohstoff- oder Treibstoffknappheit; (h) sonstige vorübergehende Abwesenheit mit oder ohne Genehmigung. Die formelle Verbundenheit mit einem Arbeitsplatz wird nach einem oder mehreren der folgenden Kriterien festgestellt: (a) Lohn- oder Gehaltsfortzahlung, (b) Zusicherung der Rückkehr an den Arbeitsplatz nach Wegfall des Grundes für das Fernbleiben oder Vereinbarung über den Termin der Rückkehr, (c) die Dauer der Abwesenheit vom Arbeitsplatz, die gegebenenfalls dem Zeitraum entsprechen kann, für den ein Arbeitnehmer Unterstützungsleistungen bekommen kann und nicht verpflichtet ist, eine andere Arbeit anzunehmen. Selbständige (außer mithelfenden Familienangehörigen) gelten als "erwerbstätig", falls sie in der Bezugswoche gearbeitet haben oder falls sie vorübergehend vom Arbeitsplatz abwesend sind und ihr Unternehmen in dieser Zeit weiterbesteht. Mithelfende Familienangehörige gelten als "erwerbstätig", falls sie in der Bezugswoche gearbeitet haben. Zu den "Erwerbslosen" gehören alle Personen ab 15 Jahren, die (a) "ohne Arbeit" waren, d. h. die in der Bezugswoche weder abhängig beschäftigt noch selbständig waren und (b) "gegenwärtig für eine Beschäftigung verfügbar" waren, d. h. die in der Bezugswoche und den zwei darauffolgenden Wochen für eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zur Verfügung standen und (c) "auf Arbeitssuche" waren, d. h. die innerhalb der letzten vier Wochen (einschließlich der Bezugswoche) spezifische Schritte unternommen haben, um eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu finden. Zur Kategorie "Derzeit nicht erwerbsaktiv" gehören Personen, die das nationale Mindestalter für die Erwerbstätigkeit noch nicht erreicht haben. Bei der Zuordnung eines einzigen Erwerbsstatus zu jeder Person hat der Status "erwerbstätig" gegenüber dem Status "erwerbslos" Vorrang, ebenso der Status "erwerbslos" gegenüber dem Status "nicht erwerbsaktiv".
Quelle:
Verordnung (EG) Nr. 1201/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen in Bezug auf die technischen Spezifikationen für die Themen sowie für deren Untergliederungen
Verordnung (EG) Nr. 1201/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen in Bezug auf die technischen Spezifikationen für die Themen sowie für deren Untergliederungen
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