Definition: Der Staat ist nicht alleiniger Anteilsinhaber der...

Kategorie: Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen

Einige Zahlungen des Staates können diesem einen Anspruch auf einen größeren Anteil am Unternehmen und dessen künftigen Gewinnen verleihen. Wird die Einheit nach wirtschaftlichen Kriterien geführt, so dass der Staat auf seine Investition gegebenenfalls eine Rendite erhält, wäre die Einstufung in Kategorie F.5 richtig. Wenn die Aufstockung des vom Staat gehaltenen Anteils an der Einheit keinen entsprechenden wirtschaftlichen Nutzen verspricht, vielleicht weil die Ziele nicht so sehr auf einen möglichen Gewinn als vielmehr auf die Unterstützung sozialpolitischer Maßnahmen des Staates gerichtet sind, wäre die Einstufung als Vermögenstransfer sinnvoller.
Quelle:
Handbuch zum ESVG 1995: Defizit und Schuldenstand des Staates, Ausgabe 2002, Eurostat, Kapitel II.2
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