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Definition: Der Staat ist alleiniger Anteilsinhaber der öffent...
Kategorie: Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen
Die Kategorie F.513 (Sonstige Anteilsrechte) könnte für die Zuordnung einiger Zahlungen des Staates an die Einheit geeignet sein - allerdings unter der Bedingung, dass strenge Kriterien erfüllt werden. Die Zahlungen müssen aus finanziellen Gründen und mit Zielen erfolgen, wie sie ein rational vorgehender privater Investor bei einer Investition in ein Unternehmen verfolgen würde. Mit anderen Worten: Der Staat muss von seiner Investition eine marktübliche Rendite erwarten, z. B. in Form höherer Ausschüttungen, oder er muss die Absicht haben, das Unternehmen zu verkaufen und mit Hilfe der Kapitalzufuhr einen höheren Preis zu erzielen. Zahlungen an die Einheit zu anderen Zwecken (z. B. zur Deckung von Verlusten) sind als Vermögenstransfers zu buchen.
Quelle:
Handbuch zum ESVG 1995: Defizit und Schuldenstand des Staates, Ausgabe 2002, Eurostat, Kapitel II.1
Handbuch zum ESVG 1995: Defizit und Schuldenstand des Staates, Ausgabe 2002, Eurostat, Kapitel II.1
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