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Definition: Bruttoinvestitionen in Grundstücke
Kategorie: Unternehmensstrukturstatistik
Neben den eigentlichen Grundstücken fallen unter dieser Variable unterirdische Lagerstätten, Wälder und Binnengewässer. Wird ein Grundstück mit bestehenden Gebäuden gekauft und der Wert der beiden Komponenten kann nicht getrennt werden, so wird ihr Gesamtwert unter diesem Posten erfaßt, wenn davon auszugehen ist, daß der Wert des Grundstücks den der Gebäude übersteigt. Wird der Wert der bestehenden Gebäude höher als der des Grundstücks eingeschätzt, so ist der Gesamtwert unter "Bruttoinvestitionen in bestehende Gebäude und Bauten" zu verbuchen. Unter diesen Posten fallen auch Grundstücke, die durch Einebnung, Verlegung von Rohrleitungen oder das Anlegen von Wegen oder Straßen verbessert wurden. Nicht unter diese Position fallen im Rahmen von Restrukturierungen (wie Fusionen, Übernahmen, Auflösungen und Abtrennungen) erworbene Grundstücke.
Quelle:
Europäische Union, Verordnung (EG) Nr. 2700/98 der Kommission vom 17. Dezember 1998 betreffend die Definitionen von Merkmalen der strukturellen Unternehmensstatistik
Europäische Union, Verordnung (EG) Nr. 2700/98 der Kommission vom 17. Dezember 1998 betreffend die Definitionen von Merkmalen der strukturellen Unternehmensstatistik
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