Definition: Verbindlichkeiten gegenüber Kunden

Kategorie: Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen

Hier sind Beträge auszuweisen, die Gläubigern geschuldet werden, die keine Kreditinstitute im Sinne von Artikel 18 (Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten) sind, und zwar ungeachtet ihrer Bezeichnung im Einzelfall.
Ausgenommen sind lediglich die in Form von Schuldverschreibungen oder in anderer Form verbrieften Verbindlichkeiten, die in Passivposten 3 (Verbriefte Verbindlichkeiten) auszuweisen sind.
Als Spareinlagen gelten nur Gelder, die die entsprechenden einzelstaatlichen Voraussetzungen erfüllen.
Sparbriefe sind in dem vorgesehenen Unterposten nur auszuweisen, wenn für sie keine übertragbaren Urkunden ausgestellt sind.
Quelle:
Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten, Artikel 19.
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