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Definition: Menschlicher Verbrauch
Kategorie: Fischerei
Hierzu gehören alle Erzeugnisse, die für den menschlichen Verbrauch erstmals verkauft oder aufgrund eines Vertrages oder einer sonstigen Vereinbarung für den menschlichen Verbrauch angelandet werden. Ausgeschlossen sind ursprünglich für den menschlichen Verbrauch bestimmte Fänge, die jedoch zum Zeitpunkt des ersten Verkaufs aufgrund von Marktbedingungen, Hygienevorschriften oder ähnlichen Ursachen vom Markt der für den menschlichen Verbrauch bestimmten Erzeugnisse zurückgenommen werden.
Quelle:
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1382/91 DES RATES vom 21. Mai 1991 betreffend die Übermittlung von Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten (ABl. L 133 vom 28.5.1991, S. 1), Anhang II.
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1382/91 DES RATES vom 21. Mai 1991 betreffend die Übermittlung von Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten (ABl. L 133 vom 28.5.1991, S. 1), Anhang II.
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