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Definition: Einfuhren
Kategorie: Außenhandel
Gegenstand einer Einfuhr in einem Mitgliedstaat sind: a) Waren, die aus einem Drittland kommend in das statistische Erhebungsgebiet eines Mitgliedstaates gelangen und dort: - unmittelbar oder nach Zollager in den freien Verkehr (Waren, die zum Verbrauch im einführenden Mitgliedstaat oder zur Versendung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind) überführt werden; - unmittelbar oder nach Zollager zur aktiven Veredelung (Die aktive Veredlung im Zollager ist ebenfalls eingeschlossen.) oder zur Umwandlung unter Zollkontrolle (Waren, die im allgemeinen vor einer weiteren Ausfuhr bearbeitet, umgewandelt oder repariert werden sollen) abgefertigt werden; b) Schiffe und Luftfahrzeuge, die Gegenstand eines Eigentumswechsels zwischen einer in einem Drittland und einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Person sind.
Quelle:
Die Statistiken des Warenverkehrs, Benutzerleitfaden, Eurostat 1998, s. 6.
Die Statistiken des Warenverkehrs, Benutzerleitfaden, Eurostat 1998, s. 6.
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