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Definition: Zinsen und finanzielle Transaktionen
Kategorie: Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen
Auch Zinszahlungen (D.41) können der Anlas finanzieller Transaktionen sein. Zinsen werden von den Schuldnern an die Gläubiger auf bestimmte Forderungen gezahlt, nämlich auf Einlagen (AF.2), Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate (AF.3), Kredite (AF.4) oder auf sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten (AF.7). Zinsen werden im ESVG periodengerecht zugerechnet, d. h. bei der Verbuchung der Zinsen wird davon ausgegangen, dass die Zinsen auf den ausstehenden Kapitalbetrag dem Gläubiger kontinuierlich zuwachsen (siehe 4.50). Einem Eintrag unter der Position Zinsen (D.41) steht immer eine finanzielle Transaktion gegenüber, durch die eine zusätzliche Forderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner entsteht. Die Zinsen werden also reinvestiert. Die eigentliche Zinszahlung wird nicht als Zinsen (D.41) gebucht, sondern als zwei finanzielle Transaktionen, in der einerseits Zahlungsmittel übertragen werden und im Gegenzug der Bestand der Forderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner vermindert wird. Werden aufgelaufene Zinsen nicht bei Fälligkeit gezahlt, entstehen Zinsrückstände. Da aufgelaufene Zinsen im Kontensystem bereits gebucht sind, ändert sich durch Zinsrückstände zwar nicht der Gesamtbetrag der Forderungen und Verbindlichkeiten, u. U. jedoch deren Zuordnung (siehe 5.131).
Quelle:
Handbuch zum ESVG 1995: Defizit und Schuldenstand des Staates, Ausgabe 2002, Eurostat, Kapitel III.3 Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen - ESVG 1995 [5.17]
Handbuch zum ESVG 1995: Defizit und Schuldenstand des Staates, Ausgabe 2002, Eurostat, Kapitel III.3 Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen - ESVG 1995 [5.17]
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