Bitte schalten Sie den Werbeblocker aus, damit wir die Plattform weiterentwickeln können.
Definition: Bodenverbesserungen
Kategorie: Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen
Die erheblichen Verbesserungen an nichtproduziertem Sachvermögen, bei denen es sich im wesentlichen um Bodenverbesserungen (Qualität, Ertragssteigerung durch Bewässerung, Trockenlegung, Schutz vor Überschwemmungen usw.) handelt, sind wie alle anderen Bruttoanlageinvestitionen zu behandeln. Da Erwerbe und Veräußerungen von Grund und Boden nicht als Bruttoanlageinvestitionen verbucht werden (sie sind nichtproduzierte Vermögensgüter), werden Investitionen zur Bodenverbesserung getrennt in einer besonderen Position der Bruttoanlageinvestitionen aufgeführt. Diese Investitionen entsprechen Ausgaben, die für Bodenverbesserungsarbeiten und für die Erschließung der Grundstücke zu anderen produktiven Verwendungen getätigt werden, mit Ausnahme der Kosten für die laufende Instandhaltung (vgl. Ziffern 2.55.4. bis 2.55.6.). Diese Ausgaben müssen entweder von den Landwirten getragen werden, oder das Ergebnis der Ausgaben muß ihr Eigentum werden. Es handelt sich dabei insbesondere um Ausgaben für Infrastrukturarbeiten der Urbarmachung, Einebnung, Trockenlegung, Bewässerung und Flurbereinigung (vgl. ESVG 95, 3.106. und SNA 93, 10.51. bis 10.54.).
Quelle:
Eurostat, "Handbuch zur landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Gesamtrechnung LGR/FGR 97 (Rev. 1.1)", Luxemburg, 2000
Eurostat, "Handbuch zur landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Gesamtrechnung LGR/FGR 97 (Rev. 1.1)", Luxemburg, 2000
Erstellt:
Letztes Update: