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Definition: Zahl der Teilzeitbeschäftigten
Kategorie: Unternehmensstrukturstatistik
Bei dieser Position handelt es sich um einen Teil der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger, der unter Bezugnahme auf die von ihnen wöchentlich gegen Entgelt geleisteten Arbeitsstunden ermittelt wird. Die Zahl der geleisteten Stunden wird zu der in dem Mitgliedstaat, dem Sektor der Einheit oder der Einheit selbst als volle Arbeitswoche betrachteten Stundenzahl ins Verhältnis gesetzt. Bei den Teilzeitbeschäftigten handelt es sich um Beschäftigte, deren normale Arbeitszeit kürzer als die reguläre Arbeitszeit ist. Diese Definition umfaßt alle Formen der Teilzeitarbeit (Halbtagsbeschäftigung, Beschäftigung an einem, zwei oder drei Tagen in der Woche usw.). Die Zahl der Teilzeitbeschäftigten kann auf einzelstaatlicher oder regionaler Ebene, für den Wirtschaftszweig oder für die Einheit angegeben werden. Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger kann nach der wöchentlichen Anzahl der Arbeitsstunden aufgeschlüsselt werden. Die Anzahl der Arbeitsstunden wird dabei nach der für den Mitgliedstaat, die Region, den Wirtschaftszweig oder die Einheit üblichen Vollzeitarbeitswoche bestimmt. Hinzuzufügen ist, daß zwar die Kategorie der "Vollzeitbeschäftigten" relativ homogen ist, dies aber nicht für die "Teilzeitbeschäftigten" gilt, deren Arbeitszeit weniger als 20 %, aber auch mehr als 80 % der regulären Arbeitszeit der Einheit sein kann. Aufgrund von Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit, die zwischen Mitgliedstaaten und Wirtschaftszweigen bestehen, ist es unmöglich, eine exakte Unterscheidung zwischen einer Teilzeit- und einer Vollzeitwoche zu treffen. Teilzeitbeschäftigte (mit einer unter der regulären Arbeitszeit liegenden Stundenzahl) und nicht ständig bzw. saisonal Beschäftigte (die für eine kurze bestimmte Zeit auch vollzeitbeschäftigt sein können, wie z. B. Arbeitnehmer mit Zeitverträgen, Film-Crews usw.) sollten in jedem Fall unterschieden werden.
Quelle:
Europäische Union, Verordnung (EG) Nr. 2700/98 der Kommission vom 17. Dezember 1998 betreffend die Definitionen von Merkmalen der strukturellen Unternehmensstatistik
Europäische Union, Verordnung (EG) Nr. 2700/98 der Kommission vom 17. Dezember 1998 betreffend die Definitionen von Merkmalen der strukturellen Unternehmensstatistik
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