Definition: Verarbeitung durch die Produzenten

Kategorie: Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen

Unter dieser Position sind die von den landwirtschaftlichen Produzenten zur Weiterverarbeitung erzeugten Mengen (z.B. zu Butter oder Käse verarbeitete Milch, zu Apfelmost und Apfelwein verarbeitete Äpfel) auszuweisen, sofern die Verarbeitung ausschließlich im Rahmen von Verarbeitungstätigkeiten erfolgt, die von der landwirtschaftlichen Haupttätigkeit getrennt werden können (anhand von Buchführungsunterlagen, vgl. 1.18.1.). Es sind nur die Rohprodukte (z.B. Rohmilch, Äpfel), nicht jedoch die aus ihnen hergestellten Verarbeitungsprodukte (z.B. Butter, Apfelmost und Apfelwein) zu erfassen. Mit anderen Worten, die in die Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte eingegangene Leistung wird hier nicht berücksichtigt. Die aus der Verarbeitung bei den Produzenten hervorgehenden Erzeugnisse sind natürlich bei der Produktion des "Teilsektors" Landwirtschaft nachzuweisen (vgl. Ziffer 1.04.1. und 1.04.2.).
Sind die Verarbeitungstätigkeiten nicht trennbare nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten, so wird das Produkt dieser Verarbeitungstätigkeiten beim Produktionswert des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs erfaßt (vgl. Ziffer 1.17.). Die als Vorleistungen in die Verarbeitungstätigkeiten eingegangenen landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse werden weder als Produktion noch als Vorleistungen erfaßt. Dieser Vereinbarung liegt die Tatsache zugrunde, daß die beiden Tätigkeiten (Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Verarbeitung dieser Erzeugnisse) anhand von Buchführungsunterlagen nicht unterschieden werden können. Daher werden die Kosten beider Tätigkeitsarten zusammen verbucht, und ihre Produktion wird als Produktion von Verarbeitungserzeugnissen bewertet.
Quelle:
Eurostat, "Handbuch zur landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Gesamtrechnung LGR/FGR 97 (Rev. 1.1)", Luxemburg, 2000
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