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Definition: Baugenehmigungen: Anzahl Wohnungen (Index)
Kategorie: Konjunktur-Statistik
Definition von 2006 Ziel des Baugenehmigungsindex zur Zahl der Wohnungen ist es, die zukünftige Entwicklung der Tätigkeit im Baugewerbe im Hinblick auf die Zahl der Einheiten aufzuzeigen. Eine Baugenehmigung ist die Genehmigung, die Arbeiten an einem Bauprojekt aufzunehmen. Damit ist sie die letzte behördliche Genehmigungsstufe vor dem Baubeginn. Ein auf solchen Genehmigungen basierender Index sollte gute Hinweise auf die Arbeitsauslastung der Bauindustrie in der nahen Zukunft liefern, obgleich dies möglicherweise nicht der Fall ist, wenn ein großer Anteil der Genehmigungen nicht genutzt wird oder wenn zwischen der Erteilung der Genehmigung und dem Baubeginn viel Zeit verstreicht. Die Indizes der Zahl der Baugenehmigungen werden erstellt für Einfamilienhäuser und für Wohngebäude mit zwei und mehr Wohnungen. Eine Wohnung ist ein Zimmer oder Zimmerkomplex mit Nebenräumen in einem dauerhaften Gebäude oder einem architektonisch gesonderten Teil dieses Gebäudes, das durch die Art, wie es gebaut oder umgebaut wurde, für private Wohnzwecke bestimmt ist. Sie sollte einen getrennten Zugang zur Straße (direkt oder über einen Garten oder ein Grundstück) oder zu einem gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteil (Treppe, Gang, Galerie usw.) haben. Abgetrennte Wohnräume, die eindeutig als Teil der Wohnung nutzbar sind, sollten auch als Teil der Wohnung betrachtet werden. Eine Wohnung kann somit aus getrennten Gebäuden auf ein und demselben Grundstück bestehen, sofern diese eindeutig zum Bewohnen durch ein und denselben privaten Haushalt bestimmt sind.
Quelle:
Europäische Union, Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 der Kommission vom 28. September 2006 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung
Europäische Union, Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 der Kommission vom 28. September 2006 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung
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