Definition: Buchungszeitpunkt

Kategorie: ESVG 1995

Die Buchung der Zinsen erfolgt nach dem Grundsatz der periodengerechten Zuordnung entsprechend ihrem Auflaufen, d. h. bei der Buchung der Zinsen wird davon ausgegangen, dass die Zinsen auf den ausstehenden Kapitalbetrag dem Gläubiger kontinuierlich zuwachsen.  Die pro Rechnungszeitraum auflaufenden Zinsen sind unabhängig davon zu buchen, ob sie tatsächlich ausgezahlt oder dem ausstehenden Kapitalbetrag zugeschlagen werden.  Werden die Zinsen nicht ausgezahlt, ist der Anstieg des Kapitalbetrages im Finanzierungskonto als weiterer Erwerb des betreffenden finanziellen Aktivums durch den Gläubiger und als Erhöhung der entsprechenden Verbindlichkeit des Schuldners auszuweisen. Zinsen sind vor Abzug von Steuern zu buchen.  Empfangene und geleistete Zinsen schließen Zinszuschüsse ein, selbst wenn diese direkt an Kreditinstitute und nicht an die Begünstigten gezahlt werden (siehe Subventionen, Ziffer 4.37 c). Da der Wert der von den Kreditinstituten erbrachten Dienstleistungen, die mit der unterstellten Bankgebühr gemessen werden, nicht verschiedenen Kunden zugerechnet wird, werden die von Kreditinstituten tatsächlich geleisteten oder empfangenen Zinszahlungen nicht um die Spanne bereinigt, bei der es sich um das implizite Entgelt der finanziellen Mittler handelt. Im primären Einkommensverteilungskonto der Kreditinstitute und eines fiktiven Wirtschaftsbereichs, dem vereinbarungsgemäß die gesamte unterstellte Bankgebühr als Vorleistung zugerechnet wird, ist ein Berichtigungsposten erforderlich. Im Kontensystem erscheinen die Zinsen:
a)	auf der Aufkommens- und der Verwendungsseite des primären Einkommensverteilungskontos der Sektoren
b)	auf der Aufkommens- und der Verwendungsseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers.
Quelle:
Handbuch zum ESVG 1995: Defizit und Schuldenstand des Staates, Ausgabe 2002, Eurostat, Kapitel III Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen - ESVG 1995 [4.50-4.52]
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