Definition: Erwerb von immateriellen Anlagewerten

Kategorie: Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen

Unter dieser Überschrift erfaßt werden alle von einer bestimmten Einheit getätigten Käufe von immateriellen Anlagewerten nach der Vierten Richtlinie des Rates (Kosten für FuE, Konzessionen, Patente, Lizenzen, Warenzeichen sowie ähnliche Rechte und Werte, Geschäfts- oder Firmenwerte sowie geleistete Anzahlungen). 
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Im Unterschied dazu zählen gemäß dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) zu immateriellen Anlagegütern Suchbohrungen, Computerprogramme (Software), Urheberrechte (Originale der Unterhaltungsindustrie, literarische und künstlerische Originale) sowie sonstige immaterielle Anlagegüter wie neue Informationen, Spezialwissen usw., die anderweitig nicht genannt sind und deren Gebrauch in der Produktion sich auf die Einheiten beschränkt, die Eigentumsrechte daran erworben haben, oder auf andere Einheiten, die von ersteren konzessioniert sind. Berücksichtigt werden nur solche Anlagegüter, die länger als ein Jahr genutzt werden sollen.

Der Erwerb von immateriellen Anlagewerten wird wie folgt bewertet:
- Suchbohrungen sind entweder anhand der Beträge zu bewerten, die an andere institutionelle Einheiten vertragsmäßig für die Erschließung der Bodenschätze gezahlt wurden oder auf der Basis der durch eigene Exploration entstandenen Kosten. Der noch nicht voll abgeschriebene Teil von in der Vergangenheit erfolgten Explorationsarbeiten ist zu den Preisen bzw. Kosten des jeweiligen Rechnungszeitraums umzubewerten.

- Für die Bewertung von Computerprogrammen (Software) sind entweder die am Markt gezahlten Anschaffungspreise bzw. im Falle von Eigenentwicklungen geschätzte Herstellungspreise oder, wenn derartige Preise nicht verfügbar sind, die Produktionskosten heranzuziehen. In früheren Jahren erworbene und noch nicht voll abgeschriebene Software ist auf die jeweiligen Preise bzw. Kosten (die u. U. unter den ursprünglichen Preisen bzw. Kosten liegen) umzubewerten.

- Urheberrechte (Originale der Unterhaltungsindustrie, literarische und künstlerische Originale) sowie sonstige immaterielle Anlagegüter sind zu Anschaffungspreisen zu bewerten, wenn sie tatsächlich am Markt gehandelt werden. Selbsterstellte immaterielle Anlagegüter sollten zu ihren Herstellungskosten bewertet werden, die jeweils umzubewerten und abzuschreiben sind. Andernfalls sind gegebenenfalls Schätzungen des Gegenwartswertes der erwarteten künftigen Erträge aus diesen Aktiva zu verwenden.
Quelle:
Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) 1995 (7.34-7.36) und Eurostat
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