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Definition: Zuführung von Kapital
Kategorie: Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen
Wenn der Staat einer öffentlichen Kapitalgesellschaft eine Finanzhilfe zur Verfügung stellt, wird von Analysten in den Medien häufig der Begriff "Kapitalspritze" benutzt. Der Begriff "Kapitalspritze" oder "Kapitalzuführung" ist als solcher weder im SNA93 noch im ESVG 1995 definiert. In den Medien wird darunter praktisch jede Zahlung des Staates an eine öffentliche Kapitalgesellschaft verstanden, die in der Sprache der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen entweder Vermögenstransfer oder finanzielle Transaktion heißt. So werden unter diesem Begriff z. B. Transaktionen erfasst, die in der öffentlichen Rechnungslegung als Investitionszuschüsse, Kapitalzuschüsse, Kredite, Zuführung von Eigenkapital, Erwerb von Kapital aus Aktiengewinnen oder aus Ausschüttungen öffentlicher Unternehmen bezeichnet werden. Derartige Kapitalzuführungen erfolgen häufig als Geldvermögenstransfer, obwohl auch Sachvermögenstransfers möglich sind. Letztere werden in einer gesonderten CODED-Definition ("Zuführung von Sachkapital") behandelt. Wie sind Zahlungen des Staates (die gewöhnlich unter dem Begriff "Kapitalzuführung" erfasst werden) in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zu buchen: - als finanzielle Transaktion: Es könnte sich - um das geläufigste Beispiel zu nennen - um eine Erhöhung des Eigenkapitals handeln, was bedeutet, dass sich diese Zahlung automatisch auf die Aktiva des Staates auswirkt (in derselben Höhe); - als nichtfinanzielle Transaktion: Dies ist ein Vermögenstransfer, d. h. eine Zahlung ohne Gegenleistung, die sich nicht automatisch auf das Eigenkapital (in derselben Höhe) auswirkt. Hier findet der folgende Grundsatz Anwendung: -- Stellt der Staat - im Interesse des Gemeinwohls - einer Kapitalgesellschaft Finanzmittel zur Verfügung, ohne dafür im Gegenzug finanzielle Aktiva zu erhalten und ohne Vermögenseinkommen zu erwarten, dann ist das neu zugeführte Kapital als Vermögenstransfer zu buchen; -- Stellt der Staat - als Anteilsinhaber - hingegen Finanzmittel zur Verfügung, für die er im Gegenzug finanzielle Aktiva erhält und Dividenden erwartet, dann ist das neu zugeführte Kapital im Konto "Anteilsrechte" zu buchen.
Quelle:
Eurostat, "Handbuch zum ESVG 1995: Defizit und Schuldenstand des Staates", Ausgabe 2002, Kapitel II.3
Eurostat, "Handbuch zum ESVG 1995: Defizit und Schuldenstand des Staates", Ausgabe 2002, Kapitel II.3
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