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Definition: Bewertung der Transaktionen
Kategorie: Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen
Der Transaktionswert bezieht sich jeweils auf eine bestimmte finanzielle Transaktion und die ihr gegenüberstehende Transaktion. Dieser Wert braucht nicht dem am Markt notierten Preis, einem angemessenen Marktpreis oder einem Preis zu entsprechen, der für die Mehrheit der Preise einer Gruppe von vergleichbaren oder sogar identischer Forderungen und Verbindlichkeiten gilt. Wenn eine Finanztransaktion, wie beispielsweise bei einer Transferzahlung, nicht aus ökonomischen Gründen erfolgt, wird für den Transaktionswert der Marktwert der betroffenen Forderung (Verbindlichkeit) verwendet. Nicht zum Transaktionswert zählen Gebühren, Provisionen und andere Entgelte für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Transaktion erbracht werden. Sie werden als Kauf von Dienstleistungen gebucht. Auch Steuern gehen nicht in den Transaktionswert ein, sondern werden als Gütersteuern auf Dienstleistungen ausgewiesen. Werden im Rahmen einer finanziellen Transaktion neue Verbindlichkeiten ausgegeben, ist der Transaktionswert gleich dem Betrag der eingegangenen Verbindlichkeiten abzüglich im voraus gezahlter Zinsen. Wird eine Verbindlichkeit aufgelöst, ist der Transaktionswert sowohl für den Gläubiger als auch für den Schuldner gleich dem Betrag, um den sich die entsprechenden Verbindlichkeiten verringern.
Quelle:
Handbuch zum ESVG 1995: Defizit und Schuldenstand des Staates, Ausgabe 2002, Eurostat, Kapitel II.1 Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen - ESVG 1995 [5.136-5.137]
Handbuch zum ESVG 1995: Defizit und Schuldenstand des Staates, Ausgabe 2002, Eurostat, Kapitel II.1 Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen - ESVG 1995 [5.136-5.137]
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