Definition: Bruttowertschöpfung zu Basispreisen

Kategorie: Unternehmensstrukturstatistik

Die Bruttowertschöpfung zu Basispreisen berechnet sich aus dem Produktionswert einschließlich Gütersubventionen abzüglich der Käufe von Waren und Dienstleistungen (sofern diese nicht für den Wiederverkauf in unverändertem Zustand erworben wurden) zu- oder abzüglich der Vorratsveränderungen bei den Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen abzüglich anderer Steuern auf Produkte, die mit dem Umsatz verbunden, aber nicht absetzbar sind. Sie entspricht der durch den unterschiedlichen Faktoreinsatz in der betrieblichen Tätigkeit der betreffenden Einheit erzielten Wertschöpfung.

Finanz- und außerordentliche Erträge und Aufwendungen sind nicht in der Bruttowertschöpfung enthalten.

Die Wertschöpfung zu Basispreisen wird "brutto" ausgewiesen, da Wertberichtigungen (z.B. Abschreibungen) nicht abgezogen werden. 

Anmerkung: Betriebssubventionen lassen sich in zwei Gruppen aufteilen: 
i) Gütersubventionen sind Subventionen, die pro Einheit einer Ware oder Dienstleistung geleistet werden. Sie können entweder als ein bestimmter Geldbetrag pro Mengeneinheit einer Ware oder Dienstleistung oder wertbezogen festgesetzt werden, d.h. als bestimmter Prozentsatz des Preises pro Einheit. Gütersubventionen sind in der Regel zahlbar, wenn die Ware oder Dienstleistung produziert, verkauft oder eingeführt wird, aber gelegentlich auch unter anderen Umständen, etwa wenn die Ware übertragen oder geleast wird, oder wenn sie zum Eigenverbrauch oder zum Aufbau des eigenen Anlagevermögens verwendet wird. 
ii) Mit der Produktion verbundene Subventionen sind die Subventionen, die eine Einheit ohne Verbindung zu Menge oder Wert der produzierten oder verkauften Güter erhalten hat. Diese Subventionen sind hauptsächlich Subventionen auf die Lohnsumme oder für die Beschäftigten, Subventionen für Umweltschutz und Zinssubventionen. Subventionen bezüglich des Vermögens sind hier nicht erfaßt. 

Für die NACE Rev. 1 Klassen 66.01 und 66.03 wird eine gesonderte Berechnungsmethode verwendet

Anmerkung: Indirekte Steuern können in drei Gruppen unterteilt werden.
i) Die erste beinhaltet die MwSt und andere absetzbare Steuern, die direkt mit dem Umsatz in Verbindung stehen, aber nicht darin enthalten sind. Diese Steuern werden in verschiedenen Phasen von Unternehmen vereinnahmt und vollständig vom Endverbraucher getragen.
ii) Die zweite Gruppe betrifft alle anderen mit Produkten verbundenen Steuern und Zölle, die entweder 1) mit dem Umsatz verbunden und nicht absetzbar sind oder 2) Steuern auf Produkte sind, die nicht mit dem Umsatz verbunden sind. Einzubeziehen sind hier Steuern und Zölle auf Import und Steuern auf Produktion, Export, Verkauf, Transport, Leasing oder die Lieferung von Gütern und Dienstleistungen oder als ein Ergebnis ihres Gebrauchs für eigenen Verbrauch oder eigene Kapitalbildung.
iii) Die dritte Gruppe betrifft Steuern und Zölle in Verbindung mit der Produktion. Dies sind obligatorische Zahlungen in bar oder Naturalleistungen, die von der Regierung oder den Institutionen der Europäischen Union erhoben werden bezüglich der Produktion oder des Imports von Gütern oder Dienstleistungen, der Beschäftigung von Arbeitskräften, des Besitzes oder des Gebrauches von Grundstücken, Gebäuden oder anderer Vermögenswerte, die in der Produktion eingesetzt werden, unabhängig von Menge und Wert der produzierten oder verkauften Güter und Leistungen.
Quelle:
Europäische Union, Verordnung (EG) Nr. 2700/98 der Kommission vom 17. Dezember 1998 betreffend die Definitionen von Merkmalen der strukturellen Unternehmensstatistik
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