Definition: Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten

Kategorie: Unternehmensstrukturstatistik

Die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten beinhaltet die Bruttoerträge durch betriebliche Aktivitäten nach Anpassung bezüglich der betrieblichen Subventionen und indirekten Steuern.

Sie kann errechnet werden aus: Umsatz plus selbsterstellte Anlagen plus andere betriebsbedingte Erträge plus oder minus Vorratsveränderungen minus Kauf von Gütern und Dienstleistungen minus andere Steuern auf Produkte, die mit dem Umsatz verbunden, aber nicht absetzbar sind, minus Zölle und Steuern, die mit der Produktion verbunden sind. Alternativ kann sie berechnet werden durch Addition des betrieblichen Bruttoüberschusses und der Personalkosten.

Finanz- und außerordentliche Erträge und Aufwendungen werden in die Bruttowertschöpfung nicht einbezogen.

Die Wertschöpfung zu Faktorkosten wird "brutto" ausgewiesen, da Wertberichtigungen (z.B. Abschreibungen) nicht abgezogen werden. 

Anmerkung: Die indirekten Steuern lassen sich in drei Gruppen unterteilen.
i) Die erste beinhaltet die MwSt und andere absetzbare Steuern, die direkt mit dem Umsatz in Verbindung stehen, aber nicht darin enthalten sind. Diese Steuern werden in verschiedenen Phasen von Unternehmen vereinnahmt und vollständig vom Endverbraucher getragen.
ii) Die zweite Gruppe betrifft alle anderen mit Produkten verbundenen Steuern und Zölle, die entweder 1) mit dem Umsatz verbunden und nicht absetzbar sind oder 2) Steuern auf Produkte sind, die nicht mit dem Umsatz verbunden sind. Einzubeziehen sind hier Steuern und Zölle auf Import und Steuern auf Produktion, Export, Verkauf, Transport, Leasing oder die Lieferung von Gütern und Dienstleistungen oder als ein Ergebnis ihres Gebrauchs für eigenen Verbrauch oder eigene Kapitalbildung.
iii) Die dritte Gruppe betrifft Steuern und Zölle in Verbindung mit der Produktion. Dies sind obligatorische Zahlungen in bar oder Naturalleistungen, die von der Regierung oder den Institutionen der Europäischen Union erhoben werden bezüglich der Produktion oder des Imports von Gütern oder Dienstleistungen, der Beschäftigung von Arbeitskräften, des Besitzes oder des Gebrauches von Grundstücken, Gebäuden oder anderer Vermögenswerte, die in der Produktion eingesetzt werden, unabhängig von Menge und Wert der produzierten oder verkauften Güter und Leistungen.

Für die NACE Rev. 1 Klassen 66.01 und 66.03 wird eine gesonderte Berechnungsmethode verwendet.
Quelle:
Europäische Union, Verordnung (EG) Nr. 2700/98 der Kommission vom 17. Dezember 1998 betreffend die Definitionen von Merkmalen der strukturellen Unternehmensstatistik
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