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Definition: Entnahme von Sachkapital
Kategorie: Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen
Die Behandlung von Sachkapitaltransfers an den Staat bereitet insofern Schwierigkeiten, als der Wunsch nach einheitlicher Behandlung beim indirekten Verkauf nichtfinanzieller Aktiva (Behandlung wie F.5) und der Wunsch nach Symmetrie mit den Sachtransfers des Staates an die öffentliche Kapitalgesellschaft (siehe D.9 in diesem Handbuch) miteinander kollidieren. Zwei Lösungen sind relevant: Wenn der Sachkapitaltransfer zwischen öffentlichen Kapitalgesellschaften und dem Staat mit anderen Umstrukturierungen und Veränderungen in den Aufgaben und Zuständigkeiten verbunden ist, sollten der Sachkapitaltransfer im Konto Neuzuordnungen (K.12) und die anderen Veränderungen im Konto Sonstige reale Vermögensänderungen gebucht werden. Wenn es sich um einen einfachen Transfer eines Aktivums handelt, sollte dieser zum Marktwert des Aktivums als Entnahme von Sachkapital mit einer Gegenbuchung im Vermögensbildungskonto des Staates gebucht werden. Das Finanzierungsdefizit des Staates erhöht sich dabei. Würde der Staat das Aktivum verkaufen, so würde sich das Finanzierungsdefizit verringern, während der gesamte Buchungssatz keine Auswirkungen auf das Finanzierungsdefizit hätte. Der gesamte Buchungssatz würde sich so auf das Finanzierungsdefizit und die Bilanz auswirken, als hätte die Kapitalgesellschaft das Aktivum verkauft und den Erlös an den Staat weitergegeben.
Quelle:
Handbuch zum ESVG 1995: Defizit und Schuldenstand des Staates, Ausgabe 2002, Eurostat, Kapitel II.1
Handbuch zum ESVG 1995: Defizit und Schuldenstand des Staates, Ausgabe 2002, Eurostat, Kapitel II.1
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