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Definition: Zuverlässigkeit
Kategorie: EU-Rechtsakt
Bedeutet, dass die Statistiken die Gegebenheiten, die sie abbilden sollen, so getreu, genau und konsistent wie möglich messen müssen, wobei zur Wahl der Quellen, Methoden und Verfahren wissenschaftliche Kriterien herangezogen werden (Quelle: Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken) "Zuverlässigkeit" bedeutet, daß die Gemeinschaftsstatistiken die Gegebenheiten, die sie darstellen sollen, so genau wie möglich widerspiegeln. Dies verlangt die Heranziehung wissenschaftlicher Kriterien bei der Wahl der Quellen, Methoden und Verfahren. Die Zuverlässigkeit der Daten ist auch durch Angaben über den Erhebungsumfang, die Methodik, die Verfahren und die Quellen zu verbessern. (Quelle: Europäische Union, Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 52 vom 22.2.1997, S. 1 – 7))
Quelle:
Europäischen Union, Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 87 vom 31.3.2009, S. 164 - 173)
Europäischen Union, Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 87 vom 31.3.2009, S. 164 - 173)
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