Definition: Erheblichkeit

Kategorie: EU-Rechtsakt

Erheblichkeit bedeutet, daß die Gemeinschaftsstatistiken für einen klar definierten Bedarf erstellt werden, der sich aus den Zielsetzungen der Gemeinschaft herleitet. Aus diesem Bedarf ergibt sich, in welchen Bereichen, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang Statistiken zu erstellen sind, die stets die neuen demographischen, wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklungen möglichst rasch erfassen sollten. Die Datenerhebung ist auf die Angaben zu beschränken, die für die angestrebten Ergebnisse notwendig sind. Auf die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken, die für die Ziele der Gemeinschaft irrelevant geworden sind, sollte verzichtet werden.
Quelle:
Europäische Union, Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 52 vom 22.2.1997, S. 1 – 7)
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