Definition: Beabsichtige Aufenthaltsdauer von mindestens sechs...

Kategorie: EU-SILC

Dabei ist zu berücksichtigen, was als "dauerhafter" Einzug in einen oder Auszug aus einem Haushalt zu betrachten ist. So gilt eine Person, die in einen Haushalt für einen unbefristeten Zeitraum oder mit der Absicht, sich dort mindestens sechs Monate aufzuhalten, eingezogen ist, als Haushaltsmitglied, auch wenn sie in dem Haushalt noch nicht sechs Monate gewohnt, sondern diese Zeit meist an einem anderen Wohnort verbracht hat. Ebenso gilt eine Person, die von dem Haushalt an einen anderen Wohnort mit der Absicht gezogen ist, dem bisherigen Haushalt mindestens sechs Monate fernzubleiben, nicht mehr als Mitglied dieses Haushalts.
Quelle:
Verordnung (EG) Nr. 1980/2003 der Kommission vom 21. Oktober 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf Definitionen und aktualisierte Definitionen
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