Bitte schalten Sie den Werbeblocker aus, damit wir die Plattform weiterentwickeln können.
Definition: Bruttoeinkommen aus unselbständiger Tätigkeit in F...
Kategorie: EU-SILC
Dabei handelt es sich um die monetäre Komponente des Entgelts, das Arbeitnehmer in Form von Geldleistungen oder geldwerten Leistungen vom Arbeitgeber erhalten. Es schließt alle vom Arbeitnehmer selbst gezahlten oder vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer an Sozialversicherungsträger und Steuerbehörden abgeführten Sozialbeiträge und Einkommensteuern ein. Zum Bruttoeinkommen aus unselbständiger Tätigkeit in Form von Geld- oder geldwerten Leistungen zählen: - Löhne und Gehälter als Entgelt für hauptberuflich oder nebenberuflich erbrachte Arbeitsleistungen; - Entgelte für arbeitsfreie Feiertage und bezahlte Urlaubstage; - Zuschläge für Überstunden; - Vergütung für Direktoren von Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit; - Akkordlöhne; - Kinderzuschläge; - Provisionen und Trinkgelder; - zusätzliche Zahlungen (z. B. 13. Monatsgehalt); - Gewinnbeteiligungen und Geldprämien; - Produktivitätszuschläge; - Zulagen für auswärtige Tätigkeit (als Teil der Arbeitsbedingungen betrachtet); - Fahrtkostenzuschüsse; - zusätzliche Zahlungen von Arbeitgebern an ihre Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer und andere anspruchsberechtigte Personen zur Aufstockung der vom Sozialversicherungsträger gezahlten Kranken-, Invaliditäts-, Mutterschafts- oder Hinterbliebenenleistungen, sofern diese Zahlungen nicht eindeutig als Sozialleistungen erkennbar sind; - Lohnersatzleistungen, die Arbeitgeber einem Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Invalidität oder Mutterschaft über einen Sozialversicherungsträger gewähren, sofern diese Zahlungen nicht eindeutig als Sozialleistungen erkennbar sind. Nicht enthalten sind: - Erstattung berufsbedingter Aufwendungen durch den Arbeitgeber (z. B. Reisekosten); - Abfindungen an Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Erreichen des normalen Ruhestandsalters für diesen Beruf und bei betriebsbedingten Kündigungen (sind unter "Arbeitslosenunterstützung" (PY090G) erfasst); - Zuschüsse zu rein berufsbedingten Ausgaben wie Fahrtkosten, Verpflegung und Schutzkleidung; - Einmalzahlungen bei Erreichung des normalen Ruhestandsalters (unter "Altersleistungen" (PY100G) erfasst); - Streikgeld der Gewerkschaften.
Quelle:
Verordnung (EG) Nr. 1980/2003 der Kommission vom 21. Oktober 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf Definitionen und aktualisierte Definitionen
Verordnung (EG) Nr. 1980/2003 der Kommission vom 21. Oktober 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf Definitionen und aktualisierte Definitionen
Erstellt:
Letztes Update: