Definition: Bruttoeinkommen aus unselbständiger Tätigkeit in F...

Kategorie: EU-SILC

Dabei handelt es sich um die nicht monetären Einkommenskomponenten, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern im Rahmen des betrieblichen Leistungspakets unentgeltlich oder verbilligt gewähren können.

Zum Bruttoeinkommen aus unselbständiger Tätigkeit in Form von Sachleistungen zählen:

- zur rein privaten oder zur privaten wie beruflichen Nutzung bereitgestellte Firmenwagen und damit verbundene Kosten (z. B. kostenloser Kraftstoff sowie gegebenenfalls Versicherung, Steuern und Gebühren);
- kostenlose oder subventionierte Mahlzeiten, Essensgutscheine;
- Erstattung oder Zahlung wohnungsbezogener Kosten (z. B. Rechnungen für Gas, Strom, Wasser, Telefon oder Mobiltelefon);
- sonstige dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt bereitgestellte Waren und Dienstleistungen, sofern sie eine auf nationaler Ebene oder für eine bestimmte Gruppe von Haushalten signifikante Einkommenskomponente darstellen.

Der Wert der unentgeltlich bereitgestellten Waren und Dienstleistungen wird anhand ihres Marktwerts berechnet. Der Wert der verbilligt bereitgestellten Waren und Dienstleistungen wird berechnet, indem der vom Arbeitnehmer gezahlte Betrag vom Marktwert abgezogen wird. 

Nicht enthalten sind:

- die Ausgaben für Waren und Dienstleistungen, die die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zur Verfügung stellen müssen, damit diese ihre Arbeit ausführen können;
- Unterbringungsdienstleistungen am Arbeitsplatz, die von den Mitgliedern des Haushalts, dem der Arbeitnehmer angehört, nicht in Anspruch genommen werden können;
- Wohnraum, der Arbeitnehmern durch Arbeitgeber im Rahmen des betrieblichen Leistungspakets mietfrei oder mietreduziert bereitgestellt wird und als Hauptwohnsitz des Haushalts dient (der unterstellte Wert des mietfrei oder mietreduziert bereitgestellten Wohnraums ist unter "Unterstellte Miete" (HY030G) erfasst);
- Wohnraum, der Arbeitnehmern mietfrei oder mietreduziert bereitgestellt wird und als Nebenwohnsitz des Haushalts dient;
- Vergütungen, die an Arbeitnehmer zum Kauf von Werkzeugen, Material, Arbeitskleidung usw. für ausschließlich oder überwiegend betriebliche Zwecke gezahlt werden;
- Mahlzeiten und Getränke, die aufgrund von außergewöhnlichen Arbeitsbedingungen erforderlich werden;
- sämtliche Waren und Dienstleistungen, die Arbeitnehmern am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden oder aufgrund der Art der Arbeit erforderlich sind (z. B. eine betrieblich vorgeschriebene medizinische Untersuchung).
Quelle:
Verordnung (EG) Nr. 1980/2003 der Kommission vom 21. Oktober 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf Definitionen und aktualisierte Definitionen
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