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Definition: Hinterbliebenenleistung
Kategorie: EU-SILC
Die Funktion Hinterbliebene umfasst Leistungen, die der vorübergehenden oder dauerhaften Einkommenssicherung von Personen dienen, die das Ruhestandsalter noch nicht erreicht und den Ehepartner oder einen Angehörigen verloren haben, wobei es sich bei diesem in aller Regel um den Hauptverdiener im Haushalt des Leistungsempfängers handelte. Anspruchsberechtigte Hinterbliebene können der Ehegatte oder ehemalige Ehegatte des Verstorbenen, seine Kinder, Enkel, Eltern oder andere Angehörige sein. In manchen Fällen kann die Leistung auch an Personen gezahlt werden, die nicht zur Familie gehören. Leistungen für Hinterbliebene werden normalerweise auf der Grundlage eines abgeleiteten Anspruchs gewährt, d. h. eines Rechts, das ursprünglich einer anderen Person zustand, deren Tod für die Bewilligung dieser Leistung Voraussetzung ist. Einbezogen sind: - Hinterbliebenenrente: regelmäßige Zahlungen an Personen, deren Anspruch aus der Verwandtschaft mit einer verstorbenen, vom System geschützten Person (Witwen, Witwer, Waisen usw.) abgeleitet ist; - Sterbegeld: einmalige Zahlung an Personen, deren Anspruch aus der Verwandtschaft mit einer verstorbenen Person (Witwen, Witwer, Waisen usw.) abgeleitet ist; - sonstige Geldleistungen: sonstige regelmäßige oder einmalige Zahlungen, die aufgrund des abgeleiteten Anspruchs eines Hinterbliebenen gewährt werden. Nicht enthalten sind: - Familienbeihilfen für unterhaltsberechtigte Kinder (sind unter "Familienleistungen/Kindergeld" (HY050G) erfasst); - Bestattungskosten; - zusätzliche Zahlungen von Arbeitgebern an andere anspruchsberechtigte Personen zur Aufstockung der vom Sozialversicherungsträger gezahlten Hinterbliebenenleistungen, sofern diese Zahlungen nicht eindeutig als Sozialleistungen erkennbar sind (sind unter "Bruttoeinkommen aus unselbständiger Tätigkeit in Form von Geld- oder geldwerten Leistungen" (PY010G) erfasst); - Hinterbliebenenleistungen, die nach Erreichen des normalen Ruhestandsalters gezahlt werden (sind unter "Altersleistungen" (PY100G) erfasst).
Quelle:
Verordnung (EG) Nr. 1980/2003 der Kommission vom 21. Oktober 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf Definitionen und aktualisierte Definitionen
Verordnung (EG) Nr. 1980/2003 der Kommission vom 21. Oktober 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf Definitionen und aktualisierte Definitionen
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