Definition: Handelsware

Kategorie: ESVG 1995

Waren, die von Unternehmen, insbesondere Groß- oder Einzelhändlern, zum Zweck des Wiederverkaufs ohne weitere Verarbeitung (abgesehen von einer für den Kunden attraktiven Präsentation) erworben werden (Anhang 7.1: Definition der Aktiva und Passiva).

Handelsware wird erworben, um sie in unverändertem Zustand weiterzuverkaufen (§ 3.119).
Quelle:
Eurostat, "Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen - ESVG 1995", Amt für amtliche Veröffentlichungen der europäischen Gemeinschaften, Luxembourg, 1996
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