Definition: Betriebliche Weiterbildung

Kategorie: Bildung

Unter betrieblicher Weiterbildung (CVT) werden Maßnahmen oder Aktivitäten verstanden, die ganz oder teilweise von den Unternehmen für die Beschäftigten mit einem Arbeitsvertrag finanziert werden. Die betriebliche Weiterbildung zeichnet sich durch folgende Merkmale aus:
 - ENTSCHEIDUNG: Der Weiterbildungsmaßnahme muss eine Entscheidung im Unternehmen zugrunde liegen. Eine solche Entscheidung wird üblicherweise vom Abteilungsleiter des Beschäftigten oder von der Geschäftsführung getroffen.
 - ZIELSETZUNGEN: Vorrangiges Ziel muss die Aneignung neuer Fähigkeiten oder die Weiterentwicklung und Verbesserung vorhandener Fähigkeiten sein. Routinemäßige Anpassungen an Arbeitsanforderungen (z. B. grundlegende Einarbeitung in den Arbeitsprozess, die Organisation oder das Arbeitsumfeld) sowie routinemäßige Informationsvermittlung werden nicht berücksichtigt.
 - BESCHÄFTIGTE: Beschäftigte mit einem Arbeitsvertrag, eingeschlossen mitarbeitende Firmenbesitzer, Geschäftspartner, die regelmäßig im Unternehmen arbeiten und unbezahlte Familienmitglieder sowie Personen, die außerhalb des Unternehmens arbeiten, dem sie angehören und von dem sie bezahlt werden (z. B. Verkaufsvertreter, Lieferanten, Reparatur- und Wartungsteams). Dazu gehören auch Personen, die kurzfristig abwesend sind (Krankheitstage, Urlaubstage oder Sonderurlaub; streikende Beschäftigte). Dazu zählen zudem Teilzeitbeschäftigte, Saisonarbeiter, Auszubildende und Lehrlinge sowie Heimwerker, die vom Unternehmen bezahlt werden.
 - Auszubildende, Lehrlinge usw. mit einem speziellen Ausbildungsvertrag sind von der Erhebung ausgeschlossen. 
 - Nicht einbezogen sind zudem Mitarbeiter, die aufgrund von Nebenverträgen in dem Betrieb arbeiten oder die einen Arbeitsvertrag mit einer anderen Firma haben (beispielsweise Reinigungspersonal).
 - FINANZIERUNG: Eine Bildungsmaßnahme  oder -aktivität muss ganz oder teilweise von dem Unternehmen finanziert werden, und zwar direkt oder indirekt. Bei einer teilweisen Finanzierung können die für die Bildungsmaßnahme beanspruchte Arbeitszeit oder die Finanzierung der für die Maßnahmen erforderlichen Ausstattung (Bücher, Computer, CD-ROM usw.) berücksichtigt werden.
 - DEFINIERTE SCHULUNGSZEIT: Es muss eine konkrete Maßnahme, Veranstaltung oder eine Reihe von Maßnahmen oder Veranstaltungen gegeben sein, die in einer spezifischen und separaten Schulungszeit stattfinden. Dazu gehören nicht begleitende Maßnahmen, die von der laufenden Arbeit nicht zu unterscheiden sind, wie beispielsweise das Lernen durch den Erwerb praktischer Erfahrung.
 - MEDIATOR: Es muss einen Weiterbildungsmediator geben (entweder eine Person, z. B. einen Schulungsleiter oder Supervisor, oder auch ein Medium, das speziell für die Weiterbildung eingesetzt wird, z. B. ein Computer oder ein anderes Lernmittel).
Quelle:
Konzepte und Definitionen für CVTS2, Ausgabe 1999, Eurostat
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