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Definition: Kontrolle
Kategorie: SNA 1993
Eine einzelne institutionelle Einheit hat die Kontrolle über eine Kapitalgesellschaft, wenn sie über mehr als die Hälfte der Kapitalanteile dieser Gesellschaft verfügt und deren Unternehmenspolitik und Tätigkeit bestimmen kann, indem sie erforderlichenfalls alle anderen Anteilseigner überstimmt. In gleicher Weise kann eine kleine, organisierte Gruppe von Anteilseignern, die insgesamt mehr als 50 % der Kapitalanteile einer Kapitalgesellschaft halten, diese Gesellschaft durch abgestimmtes Handeln kontrollieren. In der Praxis kann bei einer Streuung der Kapitalanteile auf eine große Zahl von Anteilseignern ein Kapitalanteil von 20 % oder weniger für die Kontrolle über eine Kapitalgesellschaft ausreichen.
Quelle:
Vereinte Nationen, "System of National Accounts (SNA) 1993", § 4.27 und 4.28, Vereinte Nationen, New York, 1993
Vereinte Nationen, "System of National Accounts (SNA) 1993", § 4.27 und 4.28, Vereinte Nationen, New York, 1993
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