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Definition: Zweckgesellschaft
Kategorie: Versicherungsdienstleistungen
"Zweckgesellschaft" ein rechtsfähiges oder nicht rechtsfähiges Unternehmen, das kein bestehendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ist und Risiken von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übernimmt, wobei es die Schadensrisiken vollständig über die Emission von Schuldtiteln oder einen anderen Finanzierungsmechanismus absichert, bei dem die Rückzahlungsansprüche der Darlehensgeber oder des Finanzierungsmechanismus den Rückversicherungsverpflichtungen der Gesellschaft nachgeordnet sind.
Quelle:
Europäische Union, Richtlinie 2005/68/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 323, 9/12/2005)
Europäische Union, Richtlinie 2005/68/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 323, 9/12/2005)
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