Definition: Mitverbrennungsanlage

Kategorie: Umwelt - EU Rechstakt

Der Ausdruck "Mitverbrennungsanlage" bezeichnet jede ortsfeste oder nicht ortsfeste Anlage, deren Hauptzweck in der Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse besteht und 

 - in der Abfall als Regel- oder Zusatzbrennstoff verwendet wird oder
 - in der Abfall im Hinblick auf die Beseitigung thermisch behandelt wird.

Falls die Mitverbrennung in solch einer Weise erfolgt, dass der Hauptzweck der Anlage nicht in der Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse, sondern in der thermischen Behandlung von Abfällen besteht, gilt die Anlage als Verbrennungsanlage.

Diese Begriffsbestimmung erstreckt sich auf den Standort der Anlage und die gesamte Anlage einschließlich aller Mitverbrennungslinien, die Annahme und Lagerung des Abfalls, die auf dem Gelände befindlichen Vorbehandlungsanlagen, das Abfall-, Brennstoff- und Luftzufuhrsystem, den Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die auf dem Gelände befindlichen Anlagen zur Behandlung und Lagerung von Rückständen und Abwasser, den Schornstein, die Vorrichtungen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungsvorgänge, zur Aufzeichnung und Überwachung der Verbrennungsbedingungen;

Die nachstehenden Anlagen fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie:

a) Anlagen, in denen ausschließlich folgende Abfälle behandelt
werden:
 - i) pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft,
 - ii) pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird,
 - iii) faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie am Herstellungsort mitverbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird,
 - iv) Holzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können und zu denen insbesondere solche Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören,
 - v) Korkabfälle,
 - vi) radioaktive Abfälle
 - vii) Tierkörper im Sinne der Richtlinie 90/667/EWG, unbeschadet künftiger Änderungen jener Richtlinie,
 - viii) Abfälle, die beim Aufsuchen von Erdöl- und Erdgasvorkommen und deren Förderung auf Bohrinseln entstehen und dort verbrannt werden,

b) Versuchsanlagen für Forschungs-, Entwicklungs- und Prüfzwecke zur Verbesserung des Verbrennungsprozesses, in denen weniger als 50 Tonnen Abfälle pro Jahr behandelt werden.
Quelle:
Europäische Union, Richtlinie 2000/76/EG des europäischen Parlaments un des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 332, 28/12/2005)
Erstellt:
Letztes Update: