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Definition: Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet...
Kategorie: Internationale Rechnungslegungsstandards
Ein erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteter finanzieller Vermögenswert bzw. eine finanzielle Verbindlichkeit ist ein finanzieller Vermögenswert bzw. eine finanzielle Verbindlichkeit, der/die eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt. (a) Es ist als zu Handelszwecken gehalten eingestuft. Ein finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit wird als zu Handelszwecken gehalten eingestuft, wenn er/sie: (i) hauptsächlich mit der Absicht erworben oder eingegangen wurde, das Finanzinstrument kurzfristig zu verkaufen oder zurückzukaufen; (ii) Teil eines Portfolios eindeutig identifizierter und gemeinsam gemanagter Finanzinstrumenten ist, für das in der jüngeren Vergangenheit Hinweise auf kurzfristige Gewinnmitnahmen bestehen; oder (iii) ein Derivat ist (mit Ausnahme von Derivaten, die als Sicherheitsinstrument designiert wurden und als solche effektiv sind). (b) […]. Jeder finanzielle Vermögenswert […] im Geltungsbereich dieses Standards kann beim erstmaligen Ansatz als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewertende/r finanzieller Vermögenswert […] designiert werden, mit Ausnahme von Anlagen in Eigenkapitalinstrumenten, für die kein auf einem aktiven Markt notierter Marktpreis existiert und deren beizulegender Zeitwert nicht verlässlich bestimmt werden kann.
Quelle:
Europäische Union, Verordnung (EG) Nr. 2086/2004 der Kommission vom 19. November 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und im Hinblick auf die Einführng von IAS 39
Europäische Union, Verordnung (EG) Nr. 2086/2004 der Kommission vom 19. November 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und im Hinblick auf die Einführng von IAS 39
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