Definition: Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestition

Kategorie: Internationale Rechnungslegungsstandards

Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen sind nicht derivative finanzielle Vermögenswerte mit festen oder bestimmbaren Zahlungen sowie einer festen Laufzeit, die das Unternehmen bis zur Endfälligkeit halten will und kann (siehe Anhang A Paragraphen AG16-AG25), mit Ausnahme von:
(a) denjenigen, die das Unternehmen beim erstmaligen Ansatz als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten designiert;
(b) denjenigen, die das Unternehmen als zur Veräußerung verfügbar bestimmt;
und
(c) denjenigen, die die Definition von Krediten und Forderungen erfüllen.

Ein Unternehmen darf keine finanziellen Vermögenswerte als bis zur Endfälligkeit zu halten einstufen, wenn es im laufenden oder während der vorangegangenen zwei Geschäftsjahre mehr als einen unwesentlichen Teil der bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinvestitionen vor Endfälligkeit verkauft oder umgegliedert hat (unwesentlicher Teil‘ bezieht sich hierbei auf den Gesamtbetrag der bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinvestitionen), mit Ausnahme von Verkäufen oder Umgliederungen, die:
(i) so nahe am Endfälligkeits- oder Ausübungstermin des finanziellen Vermögenswertes liegen (z.B. weniger als drei Monate vor Ablauf), dass Veränderungen des Marktzinses keine wesentlichen Auswirkungen auf den beizulegenden Zeitwert des finanziellen Vermögenswertes haben würden;
(ii) stattfinden, nachdem das Unternehmen nahezu den gesamten ursprünglichen Kapitalbetrag des finanziellen Vermögenswertes durch planmäßige oder vorzeitige Zahlungen eingezogen hat;
oder
(iii) einem isolierten Sachverhalt zuzurechnen sind, der sich der Kontrolle des Unternehmens entzieht, von einmaliger Natur ist und von diesem praktisch nicht vorhergesehen werden konnte.
Quelle:
Europäische Union, Verordnung (EG) Nr. 2086/2004 der Kommission vom 19. November 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und im Hinblick auf die Einführng von IAS 39
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