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Definition: Zugehörigkeit zu einer Franchisegeberkette
Kategorie: Allgemeines Konzept
Franchisegeberketten sind Zusammenschlüsse von Einzelhändlern, die mit Lieferanten (Produzenten oder Großhändlern) ein vertragliches Verhältnis im Sinne der europäischen Franchisecharta eingegangen sind. Gegen eine finanzielle Beteiligung genießt der Einzelhändler die Vorzüge technischer Hilfe und einer im allgemeinen auf einen ausgewählten Kreis reduzierten Warenlieferung. Der Franchisenehmer hat nicht das Recht, an strategischen Entscheidungen des Franchisegebers mitzuwirken. Entsprechend ihrem Zweck können verschiedene Arten von Franchise-Verträgen unterschieden werden: Industrielle Franchisen beziehen sich auf die Herstellung von Erzeugnissen, Vertriebsfranchisen auf den Warenvertrieb und Dienstleistungsfranchisen auf die Erbringung von Dienstleistungen.
Quelle:
Verordnung (EWG) Nr. 4087/88 der Kommission vom 30. November 1988.
Verordnung (EWG) Nr. 4087/88 der Kommission vom 30. November 1988.
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