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Definition: Einfuhrpreisindizes
Kategorie: Konjunktur-Statistik
Ziel der Einfuhrpreisindizes ist die Messung der monatlichen Entwicklung der Transaktionspreise importierter Waren, die von Gebietsansässigen im Ausland erworben wurden. Alle damit in Verbindung stehenden Dienstleistungen werden zunächst ausgeschlossen. Die Preisindizes sollten die Preisentwicklung vergleichbarer Produkte im Zeitablauf abbilden. Wichtig ist, dass alle preisbestimmenden Merkmale der Produkte berücksichtigt werden, z. B. Menge der verkauften Einheiten, durchgeführte Transporte, Rabatte, Kundendienstbedingungen, Garantiebedingungen, Herkunfts- und Bestimmungsort. Die Spezifikation muss so aussehen, dass die Beobachtungseinheit in späteren Bezugszeiträumen in der Lage ist, das Produkt eindeutig zu identifizieren und den entsprechenden Preis je Mengeneinheit zu nennen. Der Auslandsmarkt definiert sich dadurch, dass die jeweiligen Partner ihren Sitz nicht auf demselben Hoheitsgebiet wie die Beobachtungseinheit haben. Der Inlandsmarkt definiert sich dadurch, dass die Partner ihren Sitz auf demselben Hoheitsgebiet wie die Beobachtungseinheit haben. Für die Preiserfassung gelten folgende Einschränkungen: - Einfuhren von privaten Haushalten, staatlichen Einheiten und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck sind ausgeschlossen. - Die anzuwendenden Handelsregelungen und das statistische Verfahren sind das System des Spezialhandels, und normale Einfuhren sowie Einfuhren zur aktiven Veredelung sind eingeschlossen. Einfuhren zu Reparaturzwecken werden nicht erfasst. - Der Erfassungsbereich beschränkt sich auf Erzeugnisse der CPA-Abschnitte C, D und E. Nicht eingeschlossen sind damit in Verbindung stehende Dienstleistungen. Für die Definition der Preise gelten folgende Regeln: - Der entsprechende Preis ist der cif-Preis (Kosten, Versicherung, Fracht) an der Grenze des Einfuhrlandes, ohne alle von der Beobachtungseinheit zu entrichtenden Zölle oder Abgaben auf die Waren und Dienstleistungen. - Unternehmensinterne Übertragungen sollten berücksichtigt werden, solange die ihnen zugrunde liegenden Preise marktbasierte oder marktorientierte Preise sind, oder wenn die Marktpreise unbedeutend sind. - Um die tatsächliche Preisentwicklung aufzuzeigen, sollte nicht der Listenpreis, sondern der tatsächliche Transaktionspreis verwendet werden, daher sollten Rabatte vom Preis abgezogen werden. - Um reine Preisentwicklungen wiederzugeben, sollten bei der Erstellung des Preisindex Qualitätsänderungen der Produkte berücksichtigt werden. - Auch andere preisbestimmende Merkmale der Produkte sollten auf einheitliche Weise behandelt werden. - Die Einfuhren werden zum Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums an den Gütern verbucht (d. h. wenn die Parteien die Transaktion in ihren Büchern oder Konten verbuchen). - Die Übertragung des Eigentums an Schiffen und Luftfahrzeugen oder dergleichen von einer in einem Drittland ansässigen Person auf eine in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässige Person wird als Einfuhr verbucht Der Index sollte grundsätzlich den Durchschnittspreis während des Bezugszeitraums abbilden. In der Praxis können sich die tatsächlich erhobenen Preisinformationen auf einen bestimmten Tag in der Mitte des Bezugszeitraums beziehen, der als repräsentativer Wert für den Bezugszeitraum bestimmt werden sollte. Bei Produkten mit signifikanten Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, die bekanntermaßen zumindest gelegentlich Preisschwankungen ausgesetzt sind, ist es wichtig, dass der Index tatsächlich die Durchschnittspreise abbildet. Die Einfuhrpreisindizes machen eine getrennte Berechnung nach dem Land der Versendung des Erzeugnisses erforderlich. Das Versendungsland wird in Übereinstimmung mit den Zollverfahren festgelegt. Einfuhrpreise werden untergliedert in Einfuhren aus Ländern der Eurozone (340z) und Einfuhren aus anderen Ländern (340x).
Quelle:
Europäische Union, Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 der Kommission vom 28. September 2006 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung
Europäische Union, Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 der Kommission vom 28. September 2006 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung
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